Netzpooling richtig umgesetzt und nachgewiesen

Mit dem Begriff “Pooling” wird zeitgleiche Abrechnung mehrerer Entnahmestellen durch ein und denselben Netznutzer gemeint.

Die abrechnungsrelevante Leistungsspitze ergibt sich aus der zeitgleichen Leistung aller gepoolten Leistungswerten im Gegensatz zu der Entnahme an jedem einzelnen Entnahmepunkt.

 

pooling von Anlagen, Zusammenlegung von Messungen

Dies führt zu einer Reduktion der zur Abrechnung heranzuziehenden Leistungsspitze, da diese Lastspitze i.d.R. niedriger ist als die Summe der einzelnen Leistungsspitzen pro Entnahmestellen. Das Pooling senkt somit die Kosten des zu zahlenden Jahresleistungsentgeltes.

Das Pooling im Sinne des § 17 Abs. 2a StromNEV gilt:

Die Definition des Netzknotens ergibt sich nach § 2 Nr. 11 StromNEV vor, wenn der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus:

Unsere Leistungen für Sie
Unsere Leistungen für Sie

Gemeinsamen mit unseren Partnern sorgen wir für eine Analyse & Bewertung Ihrer Netznutzung an allen Standorten und kümmern uns um alle Abläufe gegenüber den Netzbetreiber und der BNETZA.

In Kombination mit unserem Smart Metering haben Sie zudem jederzeit Zugriff auf Ihre Energiedaten und können auch vergleichen, wie sich Ihre Netzlast innerhalb und außerhalb des Hochlastzeitfensters verhält.

  1. Analyse und Gegenüberstellung der heutigen Netznutzungskosten
  2. Installation des acteno Smart Meterings bundesweit
  3. Abstimmung und Kommunikation zur Umstellung der Abrechnung bei dem jeweiligen Netzbetreibern
  4. Berichtswesen zur Kontrolle der Energieabrechnung
  5. Rechnungskontrolle gemeinsam mit Partnern
Für wen ?
Für wen ?

Kunden welche heute nach SLP einzeln gemessen und abgerechnet werden lassen sich über das Pooling zu einem virtuellen Zählpunkt als rLM Messung und rLM Abrechnung zusammenführen. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Messungen als rLM nun ausgeführt werden.

Kunden welche über zwei oder mehrere Entnahmestellen verfügen.

Hierbei ist die die aggregierte Höchstlast niedriger oder gleich mit der Höhe der jeweils in Summe einzeln betrachteten Höchstlasten.

  • Gewerbe
  • Industrie
  • Landwirtschaft
  • Liegenschaften für den allgemeinen Strombezug
  • Einzelhandel
  • Gastronomie
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen

Gesetzesauszug – § 17 StromNEV: Link