Sonderformen der Netznutzung

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Sonderformen der Netznutzung

Der Gesetzgeber ermöglicht unter Anwendung der Stromnetzentgeltverodnung (StromNEV) eine Reduktion der Netznutzungskosten, wenn der Kunde das Netz durch sein Verhalten im Netzbetrieb unterstützt bzw. sich “netzentlastend” verhält.

Konkret umfasst dies:

atypischen Netznutzung:

Hierbei ist das Verbrauchsverhalten des Kunden “atypisch” zu der Belastung des Netzes

lastintensive Netznutzung:

Sie Verbrauchen an einem Standort +10 GWh p.a. und verfügen über eine hohe kontinuierliche Last (+7.000 Vollbenutzungsstunden)

Singuläre Netznutzung:

Sie nutzen Betriebsmittel singulär am Netz.

Speicherung in einem Stromspeicher:

Sie betreiben Speicher und möchten ein individuelles Netzentgelt erhalten.

 

Atypische Netznutzung

Letztverbraucher, die ein besonderes – in der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Abs. 2 StromNEV) näher spezifiziertes – Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde (BNetzA). Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemeinen im Preisblatt veröffentlichten Netzentgelten.

Potential / Beispiel
Ausgangssituation

Kunde mit einer Jahreshöchstleistung bei 700 kW im Sommer.
Das Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers liegt im Winter zwischen 17:00 – 18:00 Uhr. In dieser Zeit liegt die Höchstleistung des Kunden bei 500 kW.

Anwendung

Die abrechnungsrelevante Jahreshöchstlast wird in dem Hochlastzeitfenster festgestellt. Das Hochlastzeitfenster ist exemplarisch zwischen 17:00 – 18:00 im Winter. In dieser Zeit senkt der Kunde seinen Netzbezug durch eine Lastmanagementmaßnahme um 200 kW gegenüber seinem normalen Netzbezug.

Die nun abrechnungsrelevante Jahreshöchstleistung liegt somit bei 500 kW – 200 kW = 300 kW.

Kalkulation bisher

Leistungspreis des Netzbetreibers: 70 Euro / kW

700 kW x 70 Euro pro kW = 49.000 Euro

Kalkulation neu

Leistungspreis des Netzbetreibers: 70,00 Euro / kW

300 kW x 70 Euro pro kW = 21.000 Euro

Einsparung

49.000 Euro – 21.000 Euro = 28.000 Euro p.a.

Unsere Leistungen für Sie
Unsere Leistungen für Sie

Gemeinsamen mit unseren Partnern sorgen wir für eine Analyse & Bewertung Ihrer Netznutzung an allen Standorten und kümmern uns um alle Abläufe gegenüber den Netzbetreiber und der BNETZA.

In Kombination mit unserem Smart Metering haben Sie zudem jederzeit Zugriff auf Ihre Energiedaten und können auch vergleichen, wie sich Ihre Netzlast innerhalb und außerhalb des Hochlastzeitfensters verhält.

  1. Erheben der historischen Daten
  2. Auswertung mit Partnern
  3. Optimierungsansätze identifizieren
  4. Beantragung Netzbetreiber / BNETZA
  5. Überwachung & Kontrolle mit dem acteno smart metering
Für wen ?
Für wen ?

Kunden welche schon bereits atypisch sind, oder durch geeigneten Lastmanagement / Erzeugungsmanagement Maßnahmen atypisch werden können

  • Druckereien
  • Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie)
  • Chemie
  • Glas
  • Energieerzeugung
  • Petro
  • Verpackung
  • Nahrung
  • Kliniken
  • Industrie
  • Gewerbe
  • Logistik

Hinweis: Das Mindesverlagerungspotenzial muss mindestens 100 kW betragen.

Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen

Informationsseite zu individuellen Netzentgelte der BNetzA: Link

Gesetzesauszug – § 19 StromNEV: Link

Hohe kontinuierliche Last (+10 GWh p.a. / +7000 Vollbenutzungsstunden)

Letztverbraucher, die ein besonderes – in der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Abs. 2 StromNEV) näher spezifiziertes – Abnahmeverhalten aufweisen, haben den Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde (BNetzA). Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 StromNEV tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemeinen im Preisblatt veröffentlichten Netzentgelten.

Potential / Beispiel
Ausgangssituation

Kunde mit einer Jahreshöchstleistung bei 2000 kW und einem Jahresgesamtnetzbezug von 14.860 MWh (7430 Vollbenutzungsstunden)

Anwendung

Die Netznutzungskosten lassen sich unter Anwendung der StromNEV hierbei um bis zu 80 Prozent des veröffentlichen Netzentgelgts reduzieren

Kalkulation bisher

Leistungspreis des Netzbetreibers: 70,00 Euro / kW 2.000 kW x 70,00 Euro pro kW = 140.000 Euro Arbeitspreis des Netzbetreibers: 1,03 Eurocent / kWh oder 10,30 Euro / MWh 14.860 MWh x 10,30 Euro pro MWh = 153.058,00 Euro Summe Abreitspreis und Leistungspreis = 293.000 Euro

Kalkulation neu

Leistungspreis des Netzbetreibers: 70,00 Euro / kW

293.000 Euro x 0,20 = 58.600 Euro (maximale Entlastung)

Einsparung

293.000 Euro – 58.600 Euro =234.000 Euro p.a.

Unsere Leistungen für Sie
Unsere Leistungen für Sie

Gemeinsam mit unseren Partnern sorgen wir für eine Analyse & Bewertung Ihrer Netznutzung an allen Standorten und kümmern uns um alle Abläufe gegenüber den Netzbetreiber und der BNETZA.

In Kombination mit unserem Smart Metering haben Sie zudem jederzeit Zugriff auf Ihre Energiedaten und können auch vergleichen, wie sich Ihre Netzlast innerhalb und außerhalb des Hochlastzeitfensters verhält.

  1. Erheben der historischen Daten
  2. Auswertung mit Partnern
  3. Optimierungsansätze identifizieren
  4. Beantragung Netzbetreiber / BNETZA
  5. Überwachung & Kontrolle mit dem acteno smart metering
Für wen ?
Für wen ?
  • Metall- (inklusive Nichteisenmetallindustrie)
  • Chemie
  • Glas
  • Energieerzeugung
  • Petro
  • Verpackung
  • Nahrung
  • Rechenzentren

Hinweis: Stromnetzbezug +10 GWh und +7.000 Vollbenutzungsstunden

Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen

Informationsseite zu individuellen Netzentgelte der BNetzA: Link

Gesetzesauszug – § 19 StromNEV: Link

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen ohne Leistungsmessung können während Lastspitzenzeiten durch den Netzbetreiber abgeschaltet werden. Im Gegenzug erhält der eine Entlastung der Netznutzungskosten um bis zu 80 Prozent.

Gegenwärtig wird dies überwiegend für Nachtspeicherheizungen angewendet. Der Anwendungsbereich lässt sich jedoch auf weitere Verbraucher und auch Speicher / Eleketromobile ausweiten.

Potential / Beispiel
Anwendung

Erweiterung der schaltbaren Last um eine Einrichtung zur Unterbrechung des Verbrauchs mit dezidierter Messung.

Kalkulation bisher

Arbeitspreis des Netzbetreibers: 6,43 Eurocent / kWh oder 0,0643 Euro / kWh
12.000 kWh x 0,00643 Euro pro kWh = 771,60 Euro

Kalkulation neu

Arbeitspreis des Netzbetreibers wird um 80 Prozent reduziert:

0,0643 Euro / kWh x 0,20 = 0,01286 Euro / kWh
12.000 kWh x 0,01286 Euro pro kWh = 154,32 Euro

Einsparung

771,60 Euro – 152,32 Euro =617,28 Euro p.a.

Für wen ?
Für wen ?
  • Gewerbe
  • Elektromobile
  • Speicher (elektrisch wie thermisch)
  • Haushalte
  • Anwendungen im Bereich
    • Kühlen / Gefrieren
    • Raumwärme / Raumkälte
    • Warmwasser
    • Druckluft
    • Prozesswärme
    • Lüftung

Hinweis: Netznutzung auf Ebene der Niederspannung

Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen

Gesetzesauszug – § 14a EnWG: Link

Singuläre Betriebsmittel

Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Kunden vorliegt.
Die Höhe des Entgelts orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten, die sich gemäß § 4 StromNEV an folgenden Parametern wie z. B. der Anzahl der genutzten Betriebsmittel, der installierten Leistung und der Länge der Leitung orientieren.

Das Entgelt je Entnahmestelle ermittelt sich aus dem Einzelpreis multipliziert mit der individuellen Menge. Die aktuellen individuellen Entgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle werden gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV auf der Internetseite der Netzbetreiber veröffentlicht.