Dies führt zu einer Reduktion der zur Abrechnung heranzuziehenden Leistungsspitze, da diese Lastspitze i.d.R. niedriger ist als die Summe der einzelnen Leistungsspitzen pro Entnahmestellen. Das Pooling senkt somit die Kosten des zu zahlenden Jahresleistungsentgeltes.
Das Pooling im Sinne des § 17 Abs. 2a StromNEV gilt:
- (Nr. 1) durch denselben Netznutzer (Letztverbraucher oder Weiterverteiler) genutzt werden
- (Nr. 2) mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
- (Nr. 3) sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
- (Nr. 4, 1. Alt.) entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder (Nr. 4, 2. Alt.) bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind
Die Definition des Netzknotens ergibt sich nach § 2 Nr. 11 StromNEV vor, wenn der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus:
- einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
- einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind.
Unsere Leistungen für Sie
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Gemeinsamen mit unseren Partnern sorgen wir für eine Analyse & Bewertung Ihrer Netznutzung an allen Standorten und kümmern uns um alle Abläufe gegenüber den Netzbetreiber und der BNETZA.
In Kombination mit unserem Smart Metering haben Sie zudem jederzeit Zugriff auf Ihre Energiedaten und können auch vergleichen, wie sich Ihre Netzlast innerhalb und außerhalb des Hochlastzeitfensters verhält.
- Analyse und Gegenüberstellung der heutigen Netznutzungskosten
- Installation des acteno Smart Meterings bundesweit
- Abstimmung und Kommunikation zur Umstellung der Abrechnung bei dem jeweiligen Netzbetreibern
- Berichtswesen zur Kontrolle der Energieabrechnung
- Rechnungskontrolle gemeinsam mit Partnern
Für wen ?
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Kunden welche heute nach SLP einzeln gemessen und abgerechnet werden lassen sich über das Pooling zu einem virtuellen Zählpunkt als rLM Messung und rLM Abrechnung zusammenführen. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Messungen als rLM nun ausgeführt werden.
Kunden welche über zwei oder mehrere Entnahmestellen verfügen.
Hierbei ist die die aggregierte Höchstlast niedriger oder gleich mit der Höhe der jeweils in Summe einzeln betrachteten Höchstlasten.
- Gewerbe
- Industrie
- Landwirtschaft
- Liegenschaften für den allgemeinen Strombezug
- Einzelhandel
- Gastronomie
Rechtliche Grundlagen
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Gesetzesauszug – § 17 StromNEV: Link