Mieterstrom
Der Begriff Mieterstrom beschreibt elektrische Energie, die in dezentralen Stromerzeugungsanlagen erzeugt wird und direkt an Mieter in Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Gebäuden geliefert wird. Die Energie auf dem Weg zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher durchläuft dabei nicht das öffentliche Stromnetz.
Das Mieterstrommodell ist in der Regel eine Kombination von lokal erzeugtem Strom und einer Stromlieferung aus dem Netz. Der lokal erzeugte und vermarktete Strom wird analog als Direktstrom bezeichnet. Der Mieterstromnutzer wird von seinem Lieferanten zusätzlich mit Strom aus dem Netz, dem sogenannten Netzstrom, versorgt. Aus Sicht des Kunden handelt es sich bei dem zusätzlich zur Vollversorgung benötigten Strom aus dem Netz um sogenannten Reststrom. Lieferant des Reststroms kann dabei entweder Anbieter des Mieterstroms oder ein anderer externer Lieferant sein.
Wirtschaftliches Potential
Im Mieterstrommodell zahlen Anlagenbetreiber und der Mieter für den lokal erzeugten Strom keine:
- Netznutzungsentgelte
- Konzessionsabgabe
- KWK-Umlage
- § 19 StromNEV-Umlage
- AbLaV-Umlage
- Offshore-Umlage
Zudem ist der Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers nach § 61 EEG 2017 gegebenenfalls von der EEG-Umlage befreit bzw. reduziert sich auf 40 Prozent. Auch profitiert der Anlagenbetreiber in der Regel von der Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 StromStG. Beim Direktverbrauch durch die Mieter muss die volle EEG-Umlage bezahlt werden. Von einer Stromsteuerbefreiung kann jedoch auch der Mieter profitieren. Die Kostenvorteile des Mieterstrommodells sind zusammenfassend in der folgenden Abbildung dargestellt.
Das wirtschaftliche Potential kann bei Mieterstrommodellen mit PV-Anlagen zudem durch die Förderung für Mieterstrom gemäß § 21 EEG 2017 erhöht werden. Diese neue Förderung, auch Mieterstromzuschlag genannt, soll die EEG-Umlage bei der Direktlieferung an die Mieter kompensieren. Die Höhe des Mieterstromzuschlags wird gemäß § 23b EEG 2017 aus dem anzulegenden Wert für die PV-Anlage minus 8,5 ct/kWh berechnet.
Was wir leisten
acteno energy unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihres privaten oder gewerblichen Mieterstrommodells. Als unabhängiger Messstellenbetreiber können wir folgende Dienstleistung für Ihr Mieterstromkonzept anbieten:
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Erarbeitung eines individuellen Messkonzeptes
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Berücksichtigung der standortspezifischen Anlagenkonstellation und individueller Wünsche
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Einbeziehung von Rechtsberatung und Wirtschaftsprüfung nach Bedarf
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Abstimmung mit Netzbetreibern, externen Lieferanten und Wirtschaftsprüfern
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Installation von Messsystemen und bei Bedarf Integration der Messsysteme in die lokale Leittechnik
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Umsetzung des erarbeiteten Messkonzeptes inklusive Marktkommunikation im Rahmen des Messstellenbetriebs
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Visualisierung der erhobenen Messdaten in unserem Kundenportal
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Erfüllung der Mitteilungsverpflichtungen im Rahmen der Stromlieferung
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Unterstützung bei der Rechnungserstellung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei Mieterstrommodellen müssen Regelungen aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen beachtet werden. Folgend finden Sie dich wichtigsten Regelungen (keine Vollständigkeit).
EnWG und allgemeine Rahmenbedingungen
EnWG und allgemeine Rahmenbedingungen
Anbieter von Mieterstrom sind Energieversorgungsunternehmen nach EnWG. Sie unterliegen demnach den für Energieversorgungsunternehmen definierten Regelungen des EnWGs.
Im Rahmen von Mieterstrommodellen erfolgt eine Versorgung in aller Regel aber nur innerhalb einer sogenannten Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG. Dies ist von Vorteil, denn solange ein Lieferant nur Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage versorgt, gelten diverse Vereinfachungen.
Die gesetzlichen Vorgaben für die vertragliche Ausgestaltung der Stromlieferung an Haushaltskunden – etwa hinsichtlich Haftung, Kündigung oder Preisanpassungen sowie der Rechnungsstellung – finden sich in den §§ 40 bis 42 EnWG. Zudem sind bei der Ausgestaltung von Stromlieferverträgen die Vorgaben des allgemeinen Zivilrechts und insbesondere die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu beachten.
EEG
EEG
Eine Förderung nach dem EEG kommt in Mieterstrommodellen – mit Ausnahme bestimmter Altanlagen – nur für den Stromanteil in Betracht, der nicht vor Ort verbraucht wird, sondern in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird (sogenannte Überschusseinspeisung).
Gemäß EEG sind von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Förderung nach EEG folgende Regelungen zu beachten:
- Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Anlagenregisters (§ 6 EEG 2017)
- Vorhalten der technischen Einrichtungen (§ 9 EEG 2017)
- Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber (§§ 70, 71 EEG 2017)
Außerdem wird der Anbieter des Mieterstroms durch die Stromlieferung an Letztverbraucher zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 20 EEG 2017. In Bezug auf die im Rahmen von Mieterstrommodellen erfolgende Lieferung von Strom ergeben sich damit folgende Vorgaben:
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (§ 74 EEG 2017) und der Bundesnetzagentur (§ 76 EEG 2017)
- Regelungen zur Stromkennzeichnung (§ 78 EEG 2017)
- Pflicht zur Entrichtung der vollen EEG-Umlage (§ 60 EEG 2017)
Ausschreibungen: Seit dem EEG 2017 gilt für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 750 kW die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Eine Förderung des Überschussstroms kommt dann nur noch in Betracht, wenn für die jeweilige Anlage in einer Ausschreibung eine sogenannte Förderberechtigung „ersteigert“ wurde. Kleinere Anlagen, die unterhalb von 750 kW installierter Leistung bleiben, sind nicht von der Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen betroffen.
StromStG
StromStG
Auch das Stromsteuerrecht enthält verschiedene Vorgaben an Mieterstromprojekte. So wird der Anbieter von Mieterstrom als Versorger im Sinne des § 2 Nr. 1 StromStG einzuordnen sein.
Versorger benötigen gemäß § 4 Abs. 1 StromStG grundsätzlich eine stromsteuerrechtliche Erlaubnis, die schriftlich beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen ist.
Des Weiteren bestehen für Versorger verschiedene Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach der Stromsteuerdurchführungsverordnung.
MsbG
MsbG
Das MsbG sieht ab 2017 „soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar“ eine schrittweise eingreifende Einbaupflicht für intelligente Messsysteme vor, die sich maßgeblich auf Mieterstrommodelle auswirken wird. Die Einbaupflicht betrifft zunächst Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh (ab 2017) bzw. 6.000 kWh (ab 2020) sowie ab 2017 Betreiber von EE-Anlagen mit einer Größe über 7 kW (auch Bestandsanlagen). Dabei gelten gesetzlich gestaffelte Preisobergrenzen.
Auch Verbraucher mit geringerem Jahresverbrauch und kleinere EE-Anlagen (1 bis 7 kW installierte Leistung) können vom zuständigen Messstellenbetreiber optional ab 2020 (Verbraucher) bzw. 2018 (EE-Anlagen) kostenpflichtig mit Smart Metern ausgerüstet werden. Ab dem 01.01.2021 kann sich außerdem der Anschlussnehmer mit Wirkung für sämtliche Anschlussnutzer für die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen entscheiden.
REMIT-Verordnung
REMIT-Verordnung
Des Weiteren können sich für Mieterstromprojekte Pflichten aus der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) ergeben. Die REMIT-Verordnung sieht insbesondere umfangreiche Veröffentlichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten für verschiedene Marktakteure vor.
Dies kann den Anbieter des Mieterstroms dann betreffen, wenn er als Energiehändler im Sinne der Verordnung tätig wird – etwa, wenn ergänzend zur eigenen Stromerzeugung auch ein Reststrombezug aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und eine Weitergabe an die Mieter stattfindet.
Quelle: BSW (2016), Geschäftsmodelle mit PV-Mieterstrom